Das WIR in Ebersheim

Ebersheimer Bürgergesellschaft e.V. 

 

Satzung der

 

§ 1 Name und Sitz  

Der Verein führt den Namen Ebersheimer Bürgergesellschaft e. V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer VR 41562 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Mainz-Ebersheim.


§ 2 Zweck 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und die Organisation bürgergesellschaftlicher Aktivitäten in Mainz-Ebersheim, diese sind unter anderem:

  • Die Ebersheimer Bürgergesellschaft möchte Kompetenzen und Fähigkeiten der Ebersheimer Bürger bündeln, um Aufgaben zum Nutzen Ebersheimer Bürger ehrenamtlich zu unterstützen.

  • Maßnahmen zur Förderung der Dorfgemeinschaft, insbesondere bei der solidarischen Gestaltung des öffentlichen Lebens und des öffentlichen Raums.  
  • Die Ebersheimer Bürgergesellschaft möchte ehrenamtlich im Bereich der Nachbarschaftshilfe bezogen auf Jugend- Alten und Familienhilfe, sowie zur Unterstützung bedürftiger Personen tätig werden.

  • Darüber hinaus möchte die Ebersheimer Bürgergesellschaft die Partizipation bzw. Teilhabe im Stadtteil erweitern und auch solchen Mitbürgern die Integration in die „Dorfgemeinschaft“ ermöglichen, die bisher aus unterschiedlichen Gründen keinen Zugang gefunden haben.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne § 52 Abs. 2 Nr. 25 der Abgabenordnung (die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke sowie der politischen Partizipation und der gesellschaftlichen Integration).

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde.

  

§ 4 Mitgliedschaft 

  •  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  • Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 20 Arbeitsstunden für die Ebersheimer Bürgergesell-schaft im Jahr zu leisten, zusätzlich wird ein Beitrag von 20,00 Euro erhoben. 

 

§ 5 Vorstand  

  •   Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem
  •   1. Vorsitzenden
  •   2. Vorsitzenden
  •   Schatzmeister
  •   Schriftführer
  • Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein im Einzelnen.
  •  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 Mitgliederversammlung   

  •  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt.
  •  Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  •  Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  •  Jährlich wird vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäftskonten geprüft. Der Revisor wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
  •  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  •  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.   
  •  Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehr von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit dies in der Einladung als Tagesordnung bekanntgegebenen wurde.
  •  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens 

  •  Zur Auflösung des Vereins des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen erforderlich, soweit dies in der Einladung als Tagesordnung bekanntgegebenen wurde.

  • Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der freiwillige Feuerwehr Mainz-Ebersheim e.V., die es unmittel-bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Mainz, 22. März 2017